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Satzung Billard Club Marl 23
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der Vorstand
§ 18 Der Gesamtvorstand
§ 19 Ehrenrat
E. Vereinsjugend
§ 20 Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Vereinsordnungen
§ 23 Haftung des Vereins
§ 24 Datenschutz im Verein
G. Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung


Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus
Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.


A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der am 21. April 2023 gegründete Verein führt den Namen
-Billard Club Marl 23 -
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Marl.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch das Bestreben, den Billardsport zu pflegen und zu fördern. Dies wird besonders verwirklicht durch:
 Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs  Durchführung von Übungsstunden und theoretischen Unterrichten unter fachlicher Leitung  Teilnahme an Vereinsprüfungen, allgemeinen Veranstaltungen, Turnieren und  Pokalkämpfen, sowie Meisterschaftskämpfen der Deutschen Billard Union  Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne des Vereins betätigen


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein wird Mitglied
a) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann die
Mitgliederversammlung den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden


§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• Fördermitglieder
• Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und am Meisterschaftspielbetrieb teilnehmen.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nehmen nicht am Meisterschaftsspielbetrieb teil und nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nur vereinsintern.
4. Fördermitglieder nehmen nicht am Spielbetrieb, weder am
Meisterschaftsspielbetrieb noch vereinsintern teil.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher
Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6
Wochen erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an, die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Adresse mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Einwurfeinschreibens an die vom Mitglied zuletzt genannte Adresse mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse zeitnah mitzuteilen.
4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1
BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
5. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.


§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Verwarnung;
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
5. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Ziffer 7 und 8
Anwendung.
6. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins


§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
• der Ehrenrat
• die Jugendversammlung.


§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Sie wird vom Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse oder im Aushang, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist durch Aushang im Vereinsheim bekanntzugeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
4. Entgegenahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.


§17 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
o dem 1. Vorsitzenden; o dem 2. Vorsitzenden; o dem Schatzmeister;
o den Beisitzer;
o dem sportlichen Leiter
Eine Personalunion zwischen den Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Gleiches gilt für die sportlichen Leiter.
2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine
Geschäftsordnung geben.
5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden,
wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Wahl durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 18 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Sportwarten
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart
- dem/n Ehrenvorsitzenden
1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.


§ 19 Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern und drei
Stellvertretern.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht zugleich ein anderes in dieser
Satzung genanntes Amt ausüben.
3. Der Ehrenrat wird alle zwei Jahre auf einer Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates während der Amtszeit aus, rückt ein von den anderen verbliebenen Mitgliedern bestimmter Stellvertreter im Amt nach.
5. Der Ehrenrat ist die vereinsinterne Rechtsmittelinstanz gegen alle vom
Vorstand beschlossenen Vereinsstrafen und Ausschlüssen.
6. Im Bereich der Zuständigkeit des Ehrenrates nach § 8 und § 11 darf ein ordentliches Gericht erst nach einer Entscheidung durch den Ehrenrat angerufen werden. Zuvor ist durch Anrufung des Ehrenrates der vereinsinterne Rechtsweg auszuschöpfen.
7. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann ein ordentliches Gericht nur innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung angerufen werden. Die Zulässigkeit der Anrufung des Ehrenrates kann von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
8. Das Verfahren vor dem Ehrenrat wird in einer Ehrenratsordnung geregelt.
E. Vereinsjugend


§ 20 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendwart und
- die Jugendversammlung
- der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen


§ 21 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens zweimal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§ 22 Vereinsordnungen
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung folgende Ordnungen erlassen:
• Beitragsordnung
• Finanzordnung
• Geschäftsordnung
• Geschäftsordnung des Vorstandes
• Ehrenratsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 23 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 24 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS- GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, wenn erforderlich einen Datenschutzbeauftragten.
G. Schlussbestimmungen


§ 25 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
21.04.2023 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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